„Was ist das und wie verhalte ich mich sinnvoll nach deren Erhalt?“

Eine Abmahnung gehört zu den Sorten von Schreiben, die niemand gerne erhalten möchte. Ihr Eintreffen ist regelmäßig mit einem höheren Grad an Ärger und auch mit Kosten verbunden.

Mit einer Abmahnung wird man häufig bei Streitigkeiten im Urheber-, Wettbewerbs- und Persönlichkeits-Recht konfrontiert. Darüber hinaus kommt sie im gewerblichen Rechtschutz, d.h. bei Marken-, Patent-, Geschmacksmuster- bzw. Design-Rechtsverletzungen häufig vor.

Ausgangspunkt ist dabei regelmäßig, dass der Absender des Schreibens eigene Sonderschutzrechte geltend macht, die er verletzt sieht. Im gewerblichen Rechtschutz bspw. seine etwaigen älteren Rechte an einem markenrechtlich geschützten Wort, Zeichen oder an einem Design oder auch an einem Patent oder Gebrauchsmuster verletzt sieht.

Oft erhält man auch Abmahnungen, in der der Abmahnende eine Verletzung von Urheberrechten geltend macht. Häufig dürfte hierin der Vorwurf zu finden sein, dass mit Hilfe eines sog. Filesharing Programmes (P2P-Client) unerlaubt Filme oder Musikdateien heruntergeladen worden sind und dabei unerlaubt Daten an Dritte übertragen wurden.

Eine Abmahnung kann als eine Art juristische Verwarnung aufgefasst werden. In dem Abmahnungsschreiben wird der Empfänger in der Regel darüber informiert, dass er mutmaßlich die Rechte an geistigem Eigentum des Absenders verletzt hat. Er wird weiterhin aufgefordert, diese konkrete Verletzungshandlungen unverzüglich einzustellen.

Das Schreiben warnt den Empfänger vor möglichen rechtlichen Folgen und droht gerichtliche Schritte an, wenn er die in Rede stehenden Handlungen nicht sofort einstellt und in Zukunft unterlässt. Um vorzubeugen, dass sich die Verletzungshandlung in der Zukunft wiederholt ist eine strafbewährte Unterlassungserklärung mit beigefügt, die vom Abgemahnten unterschrieben werden soll.

I. Doch was ist überhaupt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung?

1. Unterlassungserklärung:

Bei einer Unterlassungserklärung handelt es sich um eine vertragliche, vorformulierte Erklärung, die eine Verpflichtung des „Abgemahnten“ enthält, eine bestimmte (vermeintlich) rechtsverletzende Aktivität zu beenden und diese in Zukunft nicht zu wiederholen. Beispielsweise kann ein Markeninhaber ein Unterlassungsschreiben verschicken, in dem er fordert, dass der Empfänger die Marke des Abmahnenden oder eine dazu verwechslungsfähige Marke nicht mehr markenmäßig für Waren oder Dienstleistungen verwendet, da die Marke oder das Zeichen des Abgemahnten verwechslungsfähig i.S.d Markengesetze ist und damit die Rechte des Abmahnenden als Inhaber einer älteren Marke verletzt.

Mit Unterzeichnung der Erklärung sichert der Abgemahnte zu, die beschriebene Handlung zu unterlassen. Hinzu kommt, dass eine Unterlassungserklärung dem Grunde nach lebenslang bindet, soweit nicht eine adäquate auflösende Bedingung enthalten ist (Unterlassungsversprechen/ -verpflichtung).

 

2. Strafbewehrung: Welchen Zweck erfüllt die Vertragsstrafe?

Ein einfaches Versprechen, dass man die gerügte Handlung nicht mehr tun wird, reicht dabei regelmäßig nicht aus. Denn ein derartiges (einfaches) Versprechen hätte für den Abgemahnten keine negativen Konsequenzen und wäre somit ein „zahnloser Tiger“.

Daher braucht es eine „Vertragsstrafe“ als Anreiz bzw. ein sogenanntes „Vertragsstrafeversprechen“ eine bestimmte Geldsumme zu zahlen, falls der Abgemahnte sich nicht an seine Unterlassungserklärung hält. Damit soll die sog. „Wiederholungsgefahr“ des Rechtsverstoßes ausgeräumt werden.

Mit diesem Vertragsstrafeversprechen – auch „Strafbewehrung“ genannt – wird die „einfache Unterlassungserklärung“ zu einer „strafbewehrten Unterlassungserklärung“.

Bei jedem Wiederholungsfall fällt dabei meist erneut eine Vertragsstrafe an. Es kann also teuer werden. Daher ist vor der Unterzeichnung höchste Vorsicht geboten.

Zudem kann die Vertragsstrafe auch dann anfallen, wenn ein so genannter „kerngleicher“ Verstoß gegen eine bereits abgegebene Unterlassungserklärung vorliegt: Bei nur geringer Abweichung bspw. eines wettbewerbswidrigen Verhaltens vom ursprünglichen Verstoß muss keine erneute Abmahnung erfolgen: Die Vertragsstrafe wird sofort fällig.

Es ist daher in jedem Fall ratsam, VOR Abgabe einer Unterlassungserklärung anwaltlichen Rat einzuholen!

 

3. Vertragsstrafe: Welche Formen gibt es und welche Höhe ist angemessen?

Grundsätzlich ist es möglich, eine Vertragsstrafe in Unterlassungserklärungen in zwei verschiedenen Formen anzugeben:

a.  Feste Vertragsstrafe (vertraglich bestimmt)
b.  Vertragsstrafe nach dem „Hamburger Brauch“ (gerichtlich bestimmt)

a. Feste Vertragsstrafe
Bei festen Vertragsstrafen wird innerhalb der Unterlassungserklärung eine feststehende Summe vereinbart. Die Höhe der Vertragsstrafe hängt dabei von den Umständen des Einzelfalls ab und bemisst sich nach der Schwere des Verstoßes. Im z.B. Urheberrecht liegt die Spanne in den meisten Fällen zwischen 4.000 und 5.100 Euro. Beim gewerblichen Rechtsschutz sind jedoch durchaus auch höhere Beträge üblich.

b .Vertragsstrafe nach dem „Hamburger Brauch“
Alternativ kann die Vertragsstrafe mittels dem sogenannte „Hamburger Brauch“ bestimmt werden. In dieser Konstellation wird vorab keine konkrete Summe vertraglich festgesetzt, sondern ein Gericht entscheidet im Fall der Zuwiderhandlung, welche Höhe bei der Vertragsstrafe angemessen ist.

II. Was ist zu unternehmen, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Dann gehen Sie folgendermaßen vor:

 

  1. Keine Panik
  2. Frist zur Antwort einhalten ggf. um Fristverlängerung bitten
  3. Ignorieren Sie die Abmahnung nicht
  4. Unterschreiben sie die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung auf keinen Fall ohne fachanwaltliche Experten-Prüfung und zahlen Sie keine geforderten Geldbeträge auch nicht anteilig vorab an den Abmahnenden
  5. Lassen Sie sich von Experten beraten: Wir helfen gerne!

1. Keine Panik: „Nichts wird so heiß gegessen, wie es gekocht wird“.

Bewahren Sie Ruhe und einen kühlen Kopf. Nach Erhalt einer Abmahnung können juristischen Laien aufgrund der stressigen Ausnahmesituation leicht Fehler unterlaufen, die die weitere Verteidigung zum Teil deutlich erschweren oder unmöglich machen können.

Daher ist es wichtig die Nerven zu behalten: Denn der Erhalt einer Unterlassungserklärung ist nicht damit gleichzusetzten, dass der Abmahnende Sie vor Gericht bringen wird oder horrende „Strafgeldbeträge“ auf Sie zukommen.

Der Abmahnende kann und wird Ihnen sicherlich mit rechtlichen Schritten drohen, wenn Sie seinen Forderungen nicht nachkommen. Dies bedeutet jedoch nicht immer, dass er ein Gerichtsverfahren einleitet.

 

2. Frist zur Antwort einhalten ggf. um Fristverlängerung bitten

Eine Abmahnung enthält fast immer eine Frist für die Beantwortung. Oft wird diese Frist vom Abmahnenden starr
festgesetzt. Wenn Sie jedoch das Schreiben vor Ablauf der Frist bestätigen und um mehr Zeit bitten, stimmt der Abmahnende normalerweise zu, etwas länger auf Ihre vollständige Antwort zu warten. Doch auch hier gilt: Kontaktieren Sie uns zuerst.

 

3. Ignorieren Sie die Abmahnung nicht

Möglicherweise tendieren Sie dazu die Abmahnung zu ignorieren und hoffen, dass das Problem damit von selbst verschwindet. Der Spruch „nichts sehen, nichts hören, nichts sagen“ wird Ihnen hier allerdings i.d.R. nicht weiterhelfen. Das Ignorieren des Schreibens wird wahrscheinlich zu größeren Problemen führen.

Zum einen werden Sie wahrscheinlich wieder vom Abmahnenden hören, möglicherweise mit einer Verletzungsklage, die ein formelles Gerichtsverfahren einleitet. Bestimmte Gerichtsverfahrenskosten werden anfallen. Im Endeffekt haben Sie wahrscheinlich mehr Flexibilität und eine bessere Chance, Ihre Kosten selbst zu kontrollieren / zu minimieren, wenn Sie versuchen, das Problem vorgerichtlich durch Austausch mit dem Abmahnenden zu lösen.

Zum anderen: Sollte es nach Ausschöpfen der vorgerichtlichen Möglichkeiten zu keiner Einigung zwischen Ihnen und dem Abmahnenden kommen, zeigt eine „gute“ vorgerichtliche Auseinandersetzung dem angerufenen Gericht, dass Sie schnell und vernünftig auf die Abmahnung reagiert haben. Dies wird das Gericht bei seiner Entscheidung i.d.R. günstig berücksichtigen.

 

4. Unterschreiben sie die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung auf keinen Fall ohne fachanwaltliche Experten-Prüfung und zahlen Sie keine geforderten Geldbeträge auch nicht anteilig vorab an den Abmahnenden

Da die strafbewehrte Unterlassungserklärung lebenslang gelten kann und die Tragweite einer Formulierung in der Unterlassungserklärung für einen juristischen Laien nicht immer direkt verständlich ist, ist besondere Vorsicht geboten. Dies gilt insbesondere für Marken, deren Schutzdauer prinzipiell unbegrenzt verlängerbar ist.

Auf keinen Fall sollten Sie die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung ohne Gegenprüfung durch einen Experten direkt unterschreiben und an den Abmahnenden zurückschicken.

Diese kann nämlich nachteilig formuliert sein und als rechtsverbindliches Schuldeingeständnis gegen Sie ausgelegt werden.

Unabhängig davon ist eine Überprüfung und Sondierung einer Abänderung der vorformulierten Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten i.d.R. immer geboten auch was die Bedingungen und die Höhe der Vertragsstrafe anbelangt. Denn die Höhe der Vertragsstrafe wird dabei meist vom Abmahnenden absichtlich zu hoch angesetzt.

Weiterhin sollten Sie vorab keine vom Abmahnenden geforderten Beträge oder auch nur Teilbeträge zahlen, denn dies könnte gleichsam einem Schuldeingeständnis gleichkommen.

 

5. Lassen Sie sich von Experten beraten: Wir helfen gerne!

Nur weil Sie eine Abmahnung erhalten haben – unabhängig davon, ob das Schreiben direkt vom Abmahnenden oder einer ihn vertretenden Anwaltskanzlei stammt – heißt das noch lange nicht, dass überhaupt die Einschätzung des Absenders zur Rechtslage richtig oder gar haltbar ist. Möglicherweise hat der Absender die Fakten oder die Rechtsquellen falsch interpretiert. Möglicherweise haben Sie auch Vorrechte oder eine stärkere Position als der Abmahnende.

Der Überblick welche gesetzlichen Rechtsquellen einschlägig sind und deren richtige Auslegung können für einen juristischen Laien zuweilen schwierig und unklar sein. Zudem sind meist auch Kenntnisse zur aktuellen Rechtsprechung essentiell. Daher ist es wichtig, sich an Experten zu wenden.

Außerdem sind jenseits der Unterlassungserklärung eventuell alternative gütliche Einigungsmöglichkeiten sinnvoll und möglich, als also nur die strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und Ihre Handlungen einzustellen, wie es die Unterlassungserklärung verlangt.

Beispiele sind:

  • Der Kauf der geistigen Eigentumsrechte des Abmahnenden
  • Der Verkauf Ihrer eigenen geistigen Eigentumsrechte an den Abmahnenden
  • Der Abschluss einer Abgrenzungs- und Koexistenzvereinbarung (häufig im Markenrecht) mit dem Abmahnenden
  • Der Abschluss einer (Kreuz-)Lizenzvereinbarung mit dem Abmahnenden

Ein Experte kann sicherstellen, dass Sie über alle Optionen informiert sind, bevor Sie entscheiden, wie Sie reagieren möchten.

III. Zusammenfassung

Insgesamt können bei der Reaktion auf eine Abmahnung einzelfallabhängig einige Probleme und Fallstricke zu berücksichtigen sein, die ein juristischer Laie nicht ohne Weiteres erkennen kann. Erlauben Sie uns daher, Sie mit unserer Berufserfahrung zu unterstützen, bevor Sie eigeninitiativ auf eine Abmahnung reagieren.

Erklärtes Ziel unseres Tätigwerdens lautet stets Kostenreduktion, Abwendung weiteren Schadens, rechtssichere und zügige Beendigung des Streitfalls im Sinne unserer Mandantschaft.

Wir bieten Abgemahnten eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung an. Nehmen Sie hierfür gerne Kontakt mit uns auf.

Die Autoren

Dr. Andrea Fleuchaus – Deutsche und Europäische Patentanwältin sowie Partnerin der Kanzlei

 

 

Dr. Sebastian Seufert- Deutscher Patentanwalt

 

 

Wolfgang Babl – Rechtsanwalt