Haben Sie eine Erfindung gemacht, deren Gegenstand eng mit Ihrer beruflichen Tätigkeit verknüpft ist und fragen sich nun, welche Pflichten Sie diesbezüglich gegenüber Ihrem Arbeitgeber treffen? Oder hat Ihr Arbeitgeber bereits Ihre Erfindung in Benutzung genommen und Sie möchten nun wissen, ob, wie und wann Sie dafür vergütet werden?
Oder beschäftigen Sie selbst Arbeitnehmer, deren Erfindungen in den Bereich Ihrer geschäftlichen Tätigkeit fallen und die Sie gern gewinnbringend im Rahmen Ihres Betriebes unter Ausschließung Dritter nutzen möchten, und interessieren sich nun für die Umsetzung und Vergütung ihrer Arbeitnehmer?
Mit diesen Fragen sind Sie nicht allein – schätzungsweise werden rund 80 % der Erfindungen in Deutschland im Rahmen der beruflichen Tätigkeit des Erfinders gemacht, worin sich die enorme Wichtigkeit dieses Spannungsfeldes zwischen den Rechten des Erfinders an seinem geistigen Eigentum und den Rechten des Arbeitgebers an den Arbeitserzeugnissen seiner Arbeitnehmer zeigt. Geregelt wurde diese Materie vom Gesetzgeber erstmals im Jahre 1957 im sog. Arbeitnehmererfindungen-Gesetz („kurz“: ArbNErfG), welches Antworten auf die meisten dieser Fragen bereithält.
Darin ist zunächst festgelegt, dass den Arbeitnehmer Im Falle einer Erfindung oder eines technischen Verbesserungsvorschlags, die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht werden, die Pflicht trifft, den Arbeitgeber hierüber in Textform zu informieren (sog. Erfindungsmeldung). Es gibt hier allerdings zunächst eine Unterscheidung:
Handelt es sich um eine sog. „freie Erfindung“, also eine solche, die nicht mit der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder in der öffentlichen Verwaltung obliegenden Tätigkeit in Verbindung steht, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber lediglich ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung anzubieten. Davon abgesehen steht ihm sämtliche Rechte an seiner Erfindung zu.
Anders liegt der Fall bei sog. „Diensterfindungen“, also solchen, die gerade aus oder im Rahmen der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers entstanden sind. In diesem Fall trifft den Arbeitnehmer nicht nur die Pflicht zur Meldung der Erfindung; der Arbeitgeber kann vielmehr die Erfindung vollumfänglich in Anspruch nehmen, was zur Folge hat, dass alle Rechte an dieser Erfindung an den Arbeitgeber übergehen. Gleichzeitig erwirbt der Arbeitnehmer zum Ausgleich allerdings einen Anspruchs auf eine angemessene Vergütung.
Während bereits die Frage der Höhe der Vergütung gewisse Schwierigkeiten bereitet, besteht häufig auch Unsicherheit darüber, wann diese Vergütung durch den Arbeitgeber tatsächlich zu zahlen ist.
Das ArbNErfG Gesetz bestimmt, dass die Höhe und Art der Vergütung vom Arbeitgeber innerhalb einer „angemessenen Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung“, spätestens jedoch bis zum Ablauf von drei Monaten nach Erteilung des Schutzrechtes zu erfolgen hat, sofern eine Vergütung nicht bereits zuvor durch einvernehmliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber festgelegt wurde. Denknotwendig könnte also erst hiernach eine Vergütungszahlung vom Arbeitnehmererfinder eingefordert werden.
Da der Zeitpunkt der Schutzrechtserteilung und derjenige, zu dem die in Anspruch genommene Erfindung ggf. bereits gewinnbringend vom Arbeitgeber genutzt wird, weit auseinanderfallen können, hat der Bundesgerichtshof bereits 1977 festgestellt, dass nicht nur ersterer sondern auch letzterer den Beginn der Pflicht zur Zahlung von Vergütung markieren kann. (BGH, xZR 6/76)
Für den Fall, dass eine Schutzrechtserteilung dann jedoch nicht erfolgt, erlischt zwar der Anspruch auf angemessene Vergütung des Arbeitnehmers, bereits geleistete Zahlungen können vom Arbeitgeber jedoch ebensowenig zurückverlangt werden, wie im Fall einer nachtäglichen Nichtigerklärung des Schutzrechts.
„Rückzahlung einer bereits geleisteten Vergütung kann nicht verlangt werden.“
Etwaige Unsicherheiten hinsichtlich der etwaigen „Beständigkeit“ eines auf eine Arbeitnehmererfindung zurückgehenden Schutzrechts räumt der deutsche Gesetzgeber dabei aus.
Wichtig ist für beide Seiten jedenfalls, dass die Vorschriften des ArbNErfG nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgedungen werden können; anders als in den meisten anderen Ländern sind diese Regelungen weitestgehend zwingendes Recht. Allerdings bieten sich nach Meldung einer Diensterfindung durch den Arbeitnehmer Möglichkeiten, Vereinbarungen zu treffen, mit denen die meisten „Fallstricke“ beiderseits interessengerecht vermieden und ein gerechter Ausgleich gefunden werden kann.
Ihre weitergehenden Fragen beispielsweise zur „angemessenen“ Höhe Ihrer Erfindervergütung im Einzelfall oder dazu, welche Möglichkeiten bestehen, die gegenseitigen Rechte und Pflichten durch gütliche Vereinbarungen interessengerecht auszugleichen, beantworten wir Ihnen gern im unverbindlichen, persönlichen Gespräch.
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