Nach jahrelanger Ungewissheit ist es vergangenes Wochenende passiert: Das Vereinigte Königreich hat die Europäische Union (EU) verlassen.

Dieser Artikel soll einen groben Überblick über derzeitige Rechtslage nach dem Brexit für Europäische Marken (EUTMs), Designrechte und europäische Patente ermöglichen und Ihnen eine überblickartige Handlungsempfehlung geben.

Das Vereinigte Königreich und die EU haben das Rücktrittsabkommen ratifiziert. Das Vereinigte Königreich hat am 31. Januar 2020 mit Wirkung zum 1. Februar 2020 die EU verlassen.

Dennoch gehen nach derzeitigem Stand keine bereits erteilten europäischen Schutzrechte durch den Brexit verloren. Für den Bereich des geistigen Eigentumes (IP) beginnt von nun an eine Übergangszeit, welche vom 1. Februar 2020, bis 31. Dezember 2020 dauern wird.

In diesem Zeitraum werden keine direkten Auswirkungen im Bereich des geistigen Eigentums zu spüren sein.

Was passiert nach dem 31 Dezember 2020 mit den Schutzrechten?

Europäische Marken und Designrechte:

Geplant ist derzeit, dass am Ende der Übergangszeit aus den fast 1,4 Millionen EU-Marken und 700.000 Designs, ohne zusätzliche Kosten für den Inhaber, vergleichbare britische Rechte abgezweigt werden.

Angedacht ist der Wechsel somit am 1. Januar 2021 und soll gemäß den vorläufigen Angaben automatisch geschehen.

Für die bereits erteilten EUTMs wird es also nicht notwendig sein, die gleichen Marken im Vereinigten Königreich erneut anzumelden. Ebenso werden keine Maßnahmen in Bezug auf bereits erteilte Designrechrchte erforderlich sein.

Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch, wenn eine neue EUTM- oder Design Anmeldung in diesem Jahr geplant ist, so wäre es dringend anzuraten, Anstrengungen dahingehend zu unternehmen, diese so bald wie möglich in Europa einzureichen damit genügend Zeit für die Erteilung und Veröffentlichung der Anmeldung vor dem Ablauf der Übergangszeit besteht.

Nach dem Ende der Übergangszeit müssen nämlich neue Marken- und Designanmeldungen getrennt in Großbritannien und der EU eingereicht werden. Dies hat zur Folge, dass damit zwei verschiedenen Anmeldeverfahren notwendig sein werden, was höhere Kosten verursachen wird.

Patente:

Die erteilten europäischen Patente sowie die Patentanmeldung gelten auch nach dem Brexit weiterhin im Vereinigten Königreich.

Europäische Patente, welche vom EPA auf Grund des europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erteilt wurden, sind vom Brexit nicht betroffen, da das Vereinigte Königreich weiterhin Mitglied im Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) bleiben wird.

Dieses Übereinkommen ist nicht auf die EU beschränkt, da es kein Unionsrecht darstellt, sondern als völkerrechtlicher Vertrag, dem 38 Länder angehören weiter gültig. Demnach hat der Brexit keine Auswirkung auf europäische Patente oder Patentanmeldungen.

Weitere Infos:

Zu den Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreiches aus der EU auf UTMs und Designs finden Sie auf der Seite  des EUIPO, dem Amt der europäischem Union für geistiges Eigentum:

https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/Brexit-q-and-a

Dieser Artikel kann eine individuelle Beratung natürlich nicht ersetzen. Um beurteilen zu können, welche Strategie in Ihrem Fall die beste ist, ist immer eine Betrachtung des Einzelfalls sowie eine individuelle Beratung notwendig.

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