Die Farbmarke „gelb“ für „Briefdienst-, Frachtdienst- und Kurierdienstleistungen“, die Wortmarke „Milchschnitte“ für „Feine Backwaren (…) mit auf Milch basierender Füllung“, die Wortmarke „SPAR“ für „Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Lebensmitteln“, die Wortmarke „Vorsprung durch Technik“ für „Maschinen für die Autoindustrie“, die Wort-Bild-Marke „Erdinger Weißbier“ für „Weißbier“ (aus Erding) – möchten auch Sie ein Zeichen als Marke eintragen lassen, das aus Angaben besteht, die üblicherweise zum Beispiel die Herkunft oder Beschaffenheit der Ware beschreiben, von Ihrem Kundenstamm aber eben als Herkunftshinweis auf Ihr Unternehmen verstanden werden? Oder verwenden Sie seit jeher eine bestimmte Farbe als Wiedererkennungsmerkmal Ihres Unternehmens und möchten diese nun exklusiv für Ihre Produkte oder Dienstleistungen als Farbmarke schützen lassen?

Die Problematik einer derartigen Anmeldung basiert auf den absoluten Schutzhindernissen des § 8 MarkenG, nach denen diejenigen Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind, denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder die aus beschreibenden Angaben oder im allgemeinen Sprachgebrauch üblichen Zeichen bestehen.

Falls Sie sich nun fragen, wie es in den Fällen der oben genannte Marken, die scheinbar bloß eine beliebige Farbe darstellen oder die Herkunft eines bestimmten alkoholischen Erzeugnisses klarstellen, trotzdem zu einer Eintragung kommen konnte, lautet die Antwort: Verkehrsdurchsetzung.

So können die soeben genannten absoluten Schutzhindernisse nämlich dadurch überwunden werden, dass sich die Marke vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

Sie gehen davon aus, dass Ihre beschreibende Marke oder Farbmarke Ihrem Kundenkreis und vielleicht sogar darüber hinaus ebenfalls bekannt ist und überlegen, Sie Sich registrieren zu lassen?

Dann beachten Sie bitte Folgendes:

Die Bekanntheit Ihres Zeichens muss gerade aufgrund der Benutzung des betreffenden Zeichens „als Marke“ erlangt worden ist. Mit anderen Worten: Ihre Marke muss für Ihre Waren und Dienstleistungen in einer solchen Weise benutzt worden sein, dass die angesprochenen Verkehrskreise Ihre Marke als Herkunftshinweis auf Ihr Unternehmen verstehen, also die Produkte oder Dienstleistungen gerade wegen der Marke als von Ihrem Unternehmen stammend zuordnen können.

Angesprochene Verkehrskreise sind dabei alle Personen, die potentiell mit Ihren Produkten oder Dienstleistungen in Berührung kommen, wie Händler, gewerbliche Kunden oder private Verbraucher. Doch seien Sie beruhigt, diese Definition, die zunächst sehr umfassend klingt, lässt sich im konkreten Fall durchaus einschränken. So bestimmen sich die im Einzelfall maßgeblichen Verkehrskreise vorrangig nach der objektiven Art und den dauerhaften charakteristischen Kriterien der in Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen in deren üblicher Verwendungsart; Personenkreise, die mit den Dienstleistungen oder Waren vernünftigerweise überhaupt nicht in Berührung kommen, können dabei außen vor bleiben. Plakativ gesprochen: Wenn Sie eine Verkehrsdurchsetzung Ihrer Marke „Erdinger Weißbier“ darlegen möchten, müssen Sie keine Bekanntheit Ihrer Marke unter überzeugten Antialkoholikern beweisen.

Was Sie hingegen darlegen müssen, um eine Verkehrsdurchsetzung glaubhaft zu machen, sind ein „erheblicher“ Durchsetzungsgrad Ihrer Marke in den maßgeblichen Verkehrskreisen, der im Regelfall mindestens über 50 % liegen muss, sowie der von Ihrer Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, geografische Verbreitung und Dauer der Benutzung der Marke und der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke.

Fragen Sie sich nun, ob Ihre Marke Ihren Kunden tatsächlich „Begriff“ genug ist oder welche Besonderheiten für Ihre spezielle Wort-, Bild-, Farb-, 3D- oder sonstige Marke hinsichtlich einer markenmäßigen Benutzung gelten?

Oder interessiert Sie, welche Verkehrskreise in Ihrem Falle wohl maßgeblich wären und wie Sie eine Verkehrsdurchsetzung überhaupt effektiv beweisen können?

Schreiben Sie uns doch eine E-Mail oder rufen an – wir helfen jederzeit gerne!