Haben Sie eine Erfindung gemacht und suchen nun Partner, die diese weiterentwickeln, vorantreiben oder umsetzen sollen, möchten aber von Ihrer Erfindung weiterhin profitieren und diese nicht unkontrolliert aus den Händen geben?
Oder fragen Sie sich, was eigentlich mit Ihrer Erfindung und deren Patentierbarkeit geschieht, wenn im Rahmen einer Gemeinschaftsentwicklung andere hinzugezogen werden, die in Gestalt gewerblicher Entwicklungs- und Erprobungsarbeit, wissenschaftlicher Beratung, bei Forschungsaufträgen, Gutachten, oder klinischen Versuchen bei der Entwicklung ebendieser Erfindung mitwirken und denen Ihre Erfindung damit zugänglich gemacht wird?
Die ausschlaggebenden Fragen lauten dabei eigentlich immer: Wie behalten Sie die Kontrolle? Und wie verhindern Sie, dass Ihre Erfindung bei solchen Gemeinschaftsprojekten offenkundig wird?
Es hat sich weithin herumgesprochen, dass es für die Patentierung Ihrer Innovation und ebenso für eine spätere Verteidigung Ihres bereits erteilten Patents gegen Einsprüche und Nichtigkeitsklagen erforderlich ist, dass Ihre Erfindung an dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist. Die Neuheit bestimmt sich dabei nach dem Stand der Technik: Ihre Erfindung wird als neu eingestuft, insofern sie nicht zu den Kenntnissen gehört, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.
Insoweit ist Ihnen dies vielleicht nicht neu, doch wie verhält es sich nun mit Ihrer angestrebten oder bereits verwirklichten Gemeinschaftsentwicklung? Kann Ihre Erfindung nun nicht mehr als neu eingestuft und damit nicht patentiert werden, weil sie Anderen bereits zugänglich gemacht wurde? Wird Ihnen der Schutz Ihrer Innovation in Gestalt eines staatlich gewährten Schutzmonopols in diesem Fall vielmehr verwehrt?
Die einfachste Antwort auf diese Fragen wäre: eine Geheimhaltungsvereinbarung (Confidential Disclosure Agreement (CDA)).
Grundsätzlich gilt nämlich, dass die Geheimhaltung die neuheitsschädliche, freie Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit hindert. Mit anderen Worten: Wer Dritte im Rahmen einer Gemeinschaftsentwicklung zur Geheimhaltung verpflichtet, riskiert die Neuheit seiner Erfindung so lange nicht, wie diese Verpflichtung erfüllt wird.
Im Falle des Geheimnisbruchs und der tatsächlichen Weitergabe der Kenntnisse an Dritte hingegen, ist Offenkundigkeit begründet – ihre Erfindung kann nicht mehr als neu eingestuft und damit nicht mehr patentiert werden.
Wie aber vorgehen, wenn zu Beginn der Gemeinschaftsentwicklung keine derartige Geheimhaltungsvereinbarung vorgelegt und unterzeichnet wurde?
Diesbezüglich kommen Erfindern die in Deutschland geltenden Formvorschriften zu Gute: Geheimhaltungsvereinbaren können danach formfrei – das heißt stillschweigend und durch Verhalten, das auf einen derartigen Willen zur Geheimhaltung schließen lässt – getroffen werden oder sich aus den Umständen des Einzelfalls ergeben. Derartige Umstände werden beispielsweise im Falle eines besonderen Vertrauensverhältnisses oder eines gemeinsamen Interesses an der Geheimhaltung angenommen, welches bei Gemeinschaftsentwicklungen, bei denen die Beteiligten von dem gemeinsamen Projekt direkt oder indirekt profitieren, regelmäßig vorliegen wird. Insbesondere unter Wissenschaftlern wird von der Rechtsprechung eine ethische Vertraulichkeitserwartung in Bezug auf die Forschungsarbeiten des jeweils Anderen vermutet, die eine stillschweigende Geheimhaltungsvereinbarung auch bei der Durchführung von Praxistests begründen könne.
Haben auch Sie Dritte in die Entwicklungstätigkeit eingebunden, mit diesen jedoch keine ausdrückliche Geheimhaltungsvereinbarung getroffen und fragen sich nun, welche besonderen Anforderungen an eine derartige stillschweigende Vereinbarung in Ihrer Branche gestellt werden und wie diese Vereinbarung im Konfliktfall effektiv geltend gemacht werden kann?
Oder streben Sie eine gemeinsame Entwicklungstätigkeit Ihrer Erfindung erst noch an und wünschen die Erstellung einer professionellen Geheimhaltungserklärung, die keine Interpretationsspielräume mehr offen lässt?
Schreiben Sie uns doch eine E-Mail oder rufen an – wir helfen jederzeit gerne!