Sie sind UnternehmerIn und nicht zuletzt wegen der innovativen Verfahren und/oder Erzeugnisse, die in Ihrem Betrieb zur Anwendung kommen bzw. hergestellt oder genutzt werden, auf die verantwortungsbewusste Überwachung der aktuellen Schutzrechtslage bedacht? – Vielen UnternehmerInnen in Deutschland geht es ähnlich und sie sind verunsichert, wenn Ihnen bei der Überprüfung potentiell relevanter Schutzrechte Offenlegungsschriften (d.h. Erstveröffentlichungen von Patentanmeldungen; i.d.R. gekennzeichnet mit dem Schriftcode „A“) oder geprüfte Patentschriften (d.h. bereits erteilte Patente; i.d.R. gekennzeichnet mit dem Schriftcode „B“) begegnen, die das zu schützen scheinen, was sie in ihrem Betrieb – vielleicht schon seit vielen Jahren – anwenden, produzieren oder nutzen. Worauf Sie achten müssen und welche Schritte Sie ggf. unternehmen sollten, um sich gegen etwaige Schadensersatz-, Entschädigungs-, Unterlassungs-, Vernichtungs- und weitere Ansprüche abzusichern, möchten wir Ihnen daher gern im Folgenden näher bringen.
Dazu ist zunächst festzustellen, was genau eigentlich vom Schutzumfang einer Offenlegungs- oder Patentschrift umfasst ist (1.), um sich dann – falls Ihr Verfahren oder Erzeugnis in den Schutzbereich zu fallen scheint – mit den potentiellen Folgen der Benutzung des Gegenstands der Anmeldung bzw. der bereits patentierten Erfindung auseinanderzusetzen (2.). Schließlich gilt es zu entscheiden, welche Maßnahmen ergriffen werden sollten, um zukünftigen Ansprüchen wirksam entgegentreten zu können, die eigene betriebliche Praxis rechtlich abzusichern und nicht zuletzt bereits investierte Zeit und aufgewendetes Geld zu schützen (3.).
- Schutzbereich von Offenlegungs- und Patentschrift
„Die Patentansprüche sind der wichtigste Teil eines Patentdokuments.“
Patentdokumente enthalten in der Regel eine Titelseite mit den wichtigsten Angaben zum Patent, eine Zusammenfassung, die vor allem einer ersten Sichtung des jeweiligen technischen Gebiets dient, eine (ausführliche) Beschreibung der Erfindung mit Stand der Technik und Beispielen sowie mehrere Schutzansprüche und Zeichnungen. Während die Beschreibung meist den umfangreichsten Teil des Dokuments darstellt und ihr von Interessenten, die diesen Teil des Dokuments zuerst lesen, oft die größte Bedeutung beigemessen wird, sind die darauffolgenden Ansprüche der wichtigste Teil eines Patentdokuments. So wird nämlich der Schutzbereich – also die Frage danach, wie weit der Schutz des Patents genau reicht – bei Patentanmeldungen und bei bereits erteilten Patenten vorrangig durch die Patentansprüche festgelegt. Dies gilt sowohl für deutsche[i] als auch für europäische[ii] Offenlegungs- und Patentschriften.
„Im Falle ungeprüfter Offenlegungsschriften, deren Schutzansprüche in den meisten Fällen im Laufe des Verfahrens noch (deutlich) geändert werden, ist jegliche Panik verfrüht.“
Während bei geprüften Patentschriften der Schutzbereich dabei durch die Ansprüche verbindlich bestimmt wird, gilt es bei der Bestimmung des Schutzbereichs von Offenlegungsschriften stets deren „vorläufigen“ Charakter, d.h. die Möglichkeit (bzw. große Wahrscheinlichkeit) der Vornahme von (umfassenden) Änderungen an den Ansprüchen bis zur endgültigen Erteilung, zu berücksichtigen. Dementsprechend unterscheiden sich auch die Maßnahmen, die Sie als UnternehmerIn zur Absicherung Ihrer betrieblichen Praxis ergreifen sollten deutlich (dazu später mehr). Eines lässt sich jedoch bereits vorwegnehmen: Jedenfalls im Falle ungeprüfter Offenlegungsschriften ist jegliche Panik verfrüht!
Aufgrund der Bedeutung dieser Ansprüche für die Frage nach der Reichweite des Patents – und damit zugleich auch für die Frage danach, welche Benutzungshandlungen Dritter Schadensersatz-, Entschädigungs-, Unterlassungs-, Vernichtungs- und weitere Ansprüche auslösen können – gilt es allerdings zunächst, die verschiedenen Arten von Patentansprüchen näher zu betrachten, bevor anschließend eine inhaltliche Auslegung derselben vorgenommen wird.
- Arten von Patentansprüchen und ihre Bedeutung für den Schutzbereich
Patentansprüche setzen sich, wo es zweckdienlich ist, aus zwei Teilen zusammen: dem Oberbegriff und dem kennzeichnenden Teil. Im sog. Oberbegriff enthalten sind die Bezeichnung des Gegenstands der Erfindung und die technischen Merkmale, von denen die Erfindung als Stand der Technik ausgeht. Der kennzeichnende Teil, der in der Regel mit den Worten „dadurch gekennzeichnet“ oder „gekennzeichnet durch“ beginnt, bezeichnet die technischen Merkmale, für die in Verbindung mit dem im Oberbegriff angegeben Merkmalen Schutz begehrt wird. Es gibt allerdings auch einteilige Patentansprüche ohne eine solche Aufgliederung. Diese werden zum Beispiel bei Verfahrenspatenten verwendet, wenn andernfalls die Chronologie der Verfahrensschritte nicht eingehalten werden könnte.
Im ersten und wichtigsten Patentanspruch (Hauptanspruch) sind die wesentlichen Merkmale der Erfindung anzugeben. Dieser ist ein sog. unabhängiger Anspruch. Es können auch weitere unabhängige Ansprüche (Nebenansprüche) aufgestellt werden, diese müssen jedoch einen direkten Bezug zur erfindungsgemäßen Idee haben (Einheitlichkeitsgrundsatz). So ist es beispielsweise üblich, mit dem Hauptanspruch ein Verfahren zu beanspruchen, das durch eine Vorrichtung, die in einem Nebenanspruch beansprucht wird, Anwendung findet. Weiterhin gibt es sog. abhängige Ansprüche. Diese zeigen stets einen Bezug zu einem vorhergehenden unabhängigen Anspruch (Haupt- oder Nebenanspruch) auf und umfassen alle Merkmale dieses übergeordneten Anspruchs. Sie dienen vor allem dazu, besondere, vorteilhafte Ausgestaltungen der Erfindung zu beanspruchen.
Nachdem nun Aufbau und Bedeutung der einzelnen Arten von Patentansprüchen verdeutlicht wurden, gilt es herauszufinden, wie diese Ansprüche auszulegen sind, d.h. zu bestimmen, wie weit genau der Patentschutz reicht, um dann zu entscheiden, ob die im eigenen Betrieb angewandten Verfahren bzw. hergestellten oder genutzten Erzeugnisse in diesen Schutzbereich fallen und ob deren Benutzung somit eine potentielle Verletzungshandlung darstellt.
- Auslegung der Patentansprüche zur Schutzbereichsbestimmung
„Rechtliche Konsequenzen kann sowohl eine identische als auch eine äquivalente Benutzung des Schutzgegenstands haben, wenn diese ohne Zustimmung des Inhabers oder Anmelders erfolgt.“
Bei der Auslegung wird zunächst der Wortsinn erfasst. Das bedeutet, es wird ermittelt, was mit den Worten des Patentanspruchs nach dem Verständnis des von der Patentschrift angesprochenen Fachmanns gemeint ist. Dieser „Fachmann“ ist letztlich ein hypothetisches Konstrukt im Patentrecht, der alles auf dem technischen Gebiet der Erfindung und auch auf mit diesem verwandten oder naheliegenden technischen Gebieten weiß, selbst aber nicht über erfinderische Fähigkeiten verfügt. Darüber hinaus hat er auch das jedem Techniker verfügbare technische Allgemeinwissen und kann, wenn erforderlich, ein Team zur Lösung des Problems hinzuziehen. Erfasst dieser Wortsinn bzw. Sinngehalt der Ansprüche die gegenständliche Ausführungsform, d.h. das angewandte Verfahren bzw. das produzierte oder genutzte Erzeugnis, spricht man von einer „identischen“ Benutzung des Schutzgegenstandes, die also eindeutig vom Schutzbereich des Patents erfasst ist und – insofern sie nicht autorisiert ist – rechtliche Konsequenzen hat (sh. Teil 2).
Solche Konsequenzen sind darüber hinaus auch möglich, wenn Abweichungen zwischen der Benutzungsform und dem eben ermittelten Wortsinn der Ansprüche vorliegen, der Anspruch vom Fachmann (s.o.) aber so verstanden werden kann, dass er die gegenständliche Ausführungsform noch umfasst. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Abwandlung des patentierten Gegenstands nach Sinn und Zweck der Erfindung gleichwirkende und gleichwertige Austauschmittel, also Äquivalente, benutzt (sog. Äquivalente Benutzung). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) [iii] lassen sich bei der Prüfung der patentrechtlichen Äquivalenz drei Fragen unterscheiden:
- Löst die angegriffene Ausführungsform das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten aber objektiv gleichwirkenden Mitteln?
- Wenn ja: Befähigen seine Fachkenntnisse den Fachmann, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden?
- Wenn ja: Sind die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert, dass der Fachmann die abw. Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine Lösung in Betracht zieht, die der wortsinngemäßen gleichwertig ist?
Werden dabei alle diese drei Fragen mit „Ja“ beantwortet, liegt höchstwahrscheinlich eine äquivalente Benutzung des Schutzgegenstandes vor, die – im Falle mangelnder Autorisierung – ebenso rechtliche Konsequenzen hat, die im Folgenden erläutert werden sollen.
- Potentielle Folgen bei Benutzung des Gegenstands einer Anmeldung bzw. patentierten Erfindung
„Auch die Benutzung des Gegenstands einer Patentanmeldung kann Entschädigungsansprüche des Anmelders begründen.“
Während den meisten UnternehmerInnen bewusst ist, dass die unbefugte Benutzung einer bereits patentierten Erfindung verboten ist und Unterlassungs- und Schadensersatz- (§ 139 PatG[iv]), Vernichtungs- und Rückruf- (§ 140a PatG[v]), Auskunfts- (§ 140 b PatG[vi]) sowie Vorlage- und Besichtigungsansprüche (§§ 140c f. PatG[vii]), zur Folge hat, herrscht oftmals Unklarheit darüber, welche Folgen die identische oder äquivalente Benutzung (s.o.) des Gegenstands einer Patentanmeldung hat. Klarheit verschafft § 33 PatG[viii]: „[D]er Anmelder [kann] von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt hat, obwohl er wußte oder wissen mußte, daß die von ihm benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung war, eine nach den Umständen angemessene Entschädigung verlangen; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.“ Dies gilt neben deutschen auch für europäische Patentanmeldungen (Art. II § 1 IntPatÜG[ix]), wobei (nur) im Falle deutscher Patentanmeldungen ein Entschädigungsanspruch ausgeschlossen ist, wenn der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich nicht patentfähig ist.
Davon abgesehen ist Voraussetzung für das Entstehen des Entschädigungsanspruchs – neben der Benutzung des Gegenstands der Anmeldung – also ein „Wissenselement“: Entweder muss der Benutzer positive Kenntnis von dem Anmeldegegenstand gehabt haben oder er muss die den Umständen nach erforderliche und zumutbare Sorgfalt, die zur Kenntnis hätte führen können, außer Acht gelassen haben (sog. Wissenmüssen). Diese Sorgfaltspflicht umfasst auch die Überwachung der Schutzrechtslage. Mit anderen Worten: Wer die Schutzrechtslage nicht überwacht und aus diesem Grund keine tatsächliche Kenntnis von einer „verletzten“ Patentanmeldung hat, von dem kann der Patentanmelder dennoch Entschädigungszahlungen verlangen. Dem Benutzer wird dabei allerdings ein angemessener Prüfungszeitraums von vier Wochen eingeräumt – bis dahin muss er keine Entschädigungsansprüche fürchten.
Ein Entschädigungsanspruch ist auch ausgeschlossen im Falle eines Vorbenutzungsrechts des Benutzers, d.h. wenn dieser die Erfindung zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte (§ 12 PatG[x]). Dieser ist befugt, die Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten auszunutzen – sowohl für die Zeit von der Patentanmeldung bis zur Patenterteilung als auch danach.
- Was Sie jetzt tun sollten
Schließlich stellt sich die Frage, was genau nun in dem vierwöchigen Prüfungszeitraum ab Auffinden einer Offenlegungsschrift bzw. direkt nach Auffinden einer bereits geprüften Patentschrift zu tun ist, um diesen rechtlichen Konsequenzen zu begegnen.
Zunächst gilt es, in jedem Fall Ruhe zu bewahren. Wurde eine erteilte Patentschrift gefunden, die bei genauerer Betrachtung und Auslegung (nur) der Patentansprüche die eigenen Benutzungshandlungen zu erfassen scheint, sollte – vorzugsweise unter Hinzuziehung eines Patentanwalts – geklärt werden, ob die eigenen Einschätzungen tatsächlich zutreffen oder vielleicht eine Verletzungshandlung vorliegend gar nicht in Betracht kommt. Ein Patentanwalt oder eine Patentanwältin kann auch bei den weiteren Schritten unterstützen, indem PatentinhaberInnen kontaktiert, ein Vorbenutzungsrecht dokumentiert und geltend gemacht oder gar Nichtigkeitsklage erhoben wird.
Ist man bei der Überwachung der Schutzrechtslage hingegen auf eine Offenlegungsschrift gestoßen, gilt es zuallererst zu überprüfen, ob das Patent bereits erteilt wurde. Ist dem nicht so, muss bei allen weiteren Schritten bedacht werden, dass die für den Schutzbereich maßgeblichen Ansprüche im Laufe des Verfahrens noch geändert werden können – und in den meisten Fällen auch werden. Da für etwaige Entschädigungsansprüche schlussendlich nur die Patentansprüche in der Fassung der endgültigen Patentschrift entscheidend sind, ist also jegliche Panik verfrüht. Nichtsdestotrotz sollte auch in diesem Fall die Hinzuziehung eines Patentanwalts oder einer -anwältin in Betracht gezogen werden, um ggf. AnmelderInnen zu kontaktieren und damit späteren Auseinandersetzungen vorzubeugen, ein Vorbenutzungsrecht effektiv zu dokumentieren und bei Bedarf geltend zu machen oder auch um bereits Einspruch einzulegen.
Es bestehen also in jedem Fall zahlreiche Möglichkeiten, um Ansprüchen Dritter wirksam entgegenzutreten, ihr Vorgehen rechtlich abzusichern und bereits investierte Zeit und aufgewendetes Geld zu schützen. Ein überhastetes Tätigwerden ist jedoch keinesfalls zu empfehlen, vielmehr gilt es, bedachte und informierte Entscheidungen – im Bestfall mit patentanwaltlicher Unterstützung – zu treffen.
Eine solche Unterstützung bieten wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne an! Rufen Sie uns doch an oder schreiben eine E-Mail!
[i] https://www.gesetze-im-internet.de/patg/__14.html
[ii] https://www.epo.org/law-practice/legal-texts/html/epc/2016/d/ar69.html
[iii] https://www.jurion.de/urteile/bgh/2002-03-12/x-zr-73_01/
[iv] https://www.gesetze-im-internet.de/patg/__139.html
[v] https://www.gesetze-im-internet.de/patg/__140a.html
[vi] https://www.gesetze-im-internet.de/patg/__140b.html
[vii] https://www.gesetze-im-internet.de/patg/__140c.html
[viii] https://www.gesetze-im-internet.de/patg/__33.html
[ix] http://www.gesetze-im-internet.de/intpat_bkg/art_ii__1.html